Gesetze / Umstellungsergänzungsgesetz
UErgG§ 8
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UErgG/8#abs-1 (1) Zinsen auf Uraltguthaben dürfen für die Zeit vom 1. Januar 1945 an nicht mehr gutgeschrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UErgG/8#abs-2 (2) Für die Zeit seit dem 1. Januar 1945 gutgeschriebene Zinsbeträge sind von der Umwandlung ausgeschlossen.