Gesetze / Umstellungsergänzungsgesetz

UErgG

§ 48

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UErgG/48#abs-1 (1) Soweit für Schuldverschreibungen oder Verpflichtungen aus Schuldurkunden gesetzlich oder vertraglich eine Deckung unterhalten werden muß, darf die mit jährlich 4 1/2 vom Hundert zu verzinsende Ausgleichsforderung einer Altbank zum Nennwert als Deckung benutzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UErgG/48#abs-2 (2) Im übrigen können die Ausgleichsforderungen der Geldinstitute als vorläufige Deckung im Sinne des § 6 Abs. 4 des Hypothekenbankgesetzes und entsprechender Vorschriften in anderen Gesetzen oder Verträgen verwandt werden.

§ 47 § 49