Gesetze / Drittes Umstellungsergänzungsgesetz
UErgG 3Schlußformel
Stand: 10.06.2019
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.