Gesetze / Drittes Umstellungsergänzungsgesetz

UErgG 3

§ 2

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Ist die Anerkennung als verlagertes Geldinstitut nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz mit einer Auflage verbunden worden, so bleibt eine aus der Auflage sich ergebende Beschränkung der dem Geldinstitut zuzuteilenden Ausgleichsforderung bestehen, auch wenn das Geldinstitut nach der Verlegung seines Sitzes Bankgeschäfte betreibt.

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