Gesetze / Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
UERVAnlage Voraussetzungen für die Zusätzlichkeit von Projekttätigkeiten unter dem Übereinkommen von Paris sowie für den Ausschluss der Doppelzählung von Minderungserfolgen
Stand: 08.06.2024
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 183, S. 5 – 6)
Teil A
Die Projektdokumentation muss folgende Angaben enthalten, die von der Validierungsstelle geprüft werden müssen und Teil des Validierungsberichts sind:
Angabe darüber,
Zur Prüfung der in Satz 1 genannten Angaben muss die Validierungsstelle den jeweils aktuellen Transparenzbericht (Biennial Transparency Report, BTR) sowie einen gegebenenfalls vorliegenden Anfangsbericht nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris (Initial Reports unter Artikel 6, IR) heranzuziehen.
Teil B
Der Überwachungsbericht muss folgende Angaben enthalten, die von der Verifizierungsstelle geprüft werden müssen und Teil des Verifizierungsberichts sind:
Angabe darüber,
Zur Prüfung der in Satz 1 genannten Angaben muss die Verifizierungsstelle den jeweils aktuellen Transparenzbericht (Biennial Transparency Report, BTR) sowie einen gegebenenfalls vorliegenden Anfangsbericht nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris (Initial Reports unter Artikel 6, IR) heranzuziehen. Entwicklungen, die nach Abschluss der Validierung eingetreten sind und Relevanz für die in Satz 1 genannten Angaben haben, müssen vom Projektträger im Überwachungsbericht und von der Verifizierungsstelle im Verifizierungsbericht berücksichtigt werden.