Gesetze / Antimissbrauchsbeauftragtengesetz

UBSKMG

§ 19 Berufung; Amtszeit

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.07.2025

Bund

Der Betroffenenrat wird durch die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren berufen. Er besteht aus bis zu 18 Mitgliedern. Eine einmalige erneute Berufung der Mitglieder ist möglich.

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