Gesetze / Landesrecht Sachsen / Untersuchungsausschußgesetz
UAusschG§ 16 Zwangsmittel bei der Beweiserhebung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/16#abs-1 (1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung des Ausschusses zu erscheinen. Sie sind in der Ladung auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/16#abs-2 (2) Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis oder die Eidesleistung verweigert, oder gegen einen zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund die Erstattung des Gutachtens oder die Eidesleistung verweigert, wird auf Antrag des Untersuchungsausschusses durch das zuständige Gericht Ordnungsgeld, Ordnungshaft oder Erzwingungshaft gemäß §§ 51, 70 und § 77 Abs. 1 der Strafprozeßordnung festgesetzt; die entstehenden Kosten werden ihm auferlegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/16#abs-3 (3) Auf Antrag des Untersuchungsausschusses ordnet das zuständige Gericht die zwangsweise Vorführung des Zeugen an.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/16#abs-4 (4) Der Untersuchungsausschuß kann beim zuständigen Gericht die Anordnung von Beschlagnahmen und Durchsuchungen beantragen, wenn für die Untersuchung notwendige Beweise auf andere Weise nicht erhoben werden können. Die Vorschriften des 8. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. Die Durchsicht der Papiere nach § 110 Abs. 1 der Strafprozeßordnung obliegt dem Gericht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/16#abs-5 (5) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/16#abs-6 (6) Zuständig zur Entscheidung über Anträge nach den Absätzen 2 bis 4 ist das Amtsgericht Dresden. Die für den Strafprozeß geltenden Vorschriften über die Beschwerde sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses an die Stelle der Staatsanwaltschaft tritt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/UAusschG/16#abs-7 (7) Anordnungen nach den Absätzen 2 bis 4 werden nach den für den Strafprozeß geltenden Vorschriften durchgeführt.