Gesetze / UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
UAGZVV§ 4 Prüfungsausschuss
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAGZVV/4#abs-1 (1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAGZVV/4#abs-2 (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung. Er hat darauf zu achten, dass die Prüfungsbestimmungen eingehalten und die Antragsteller in geeigneter Weise befragt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UAGZVV/4#abs-3 (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.