Gesetze / UAG-Gebührenverordnung

UAGGebV

§ 3 Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UAGGebV%202002/3#abs-1 (1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung und bei Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs wird eine Gebühr in Höhe von 10 vom Hundert des streitigen Betrags erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UAGGebV%202002/3#abs-2 (2) Die Gebühr im Fall des Absatzes 1 beträgt mindestens 15 Euro.

§ 2 § 4