Gesetze / Umweltauditgesetz

UAG

§ 26 Geschäftsstelle

Stand: 10.06.2019

Bund

Für die Arbeit des Umweltgutachterausschusses wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie unterliegt den Weisungen des Vorsitzenden des Umweltgutachterausschusses.

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