Gesetze / Trinkwasserverordnung
TrinkwV§ 39 Beauftragung einer zugelassenen Untersuchungsstelle
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202023/39#abs-1 (1) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen des Trinkwassers einschließlich der Probennahmen dürfen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202023/39#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Untersuchungen auf den Betriebsparameter Trübung nach § 24 und betriebliche Untersuchungen nach § 30 Absatz 2. Werden diese Untersuchungen mit Messgeräten durchgeführt, sind diese nach Herstellerangaben zu betreiben und zu warten und ebenso wie die Untersuchungsverfahren in eine betriebsinterne Qualitätssicherung einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202023/39#abs-3 (3) Ein Untersuchungsauftrag an eine zugelassene Untersuchungsstelle muss sich auch auf die Durchführung der Probennahme für die jeweilige Untersuchung erstrecken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202023/39#abs-4 (4) Bei der Beauftragung der zugelassenen Untersuchungsstelle stellt der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage vertraglich sicher, dass die zugelassene Untersuchungsstelle ihn unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat über: