Gesetze / Trinkwasserverordnung
TrinkwV§ 33 Ausnahmen von den Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202023/33#abs-1 (1) Erstuntersuchungen sind nicht erforderlich, soweit die zuständige Behörde für einen von ihr festzulegenden Zeitraum auf der Grundlage von repräsentativen Erhebungen, Überwachungsdaten oder anderen zuverlässigen Informationen festgestellt hat, dass radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen auftreten, die eine Überschreitung der Parameterwerte für radioaktive Stoffe nach § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I erwarten lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202023/33#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für einen von ihr festzulegenden Zeitraum feststellen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202023/33#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag feststellen, dass die regelmäßigen Untersuchungen eingestellt werden können, wenn der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage