Gesetze / Trinkwasserverordnung

TrinkwV 2001

§ 2 Anwendungsbereich

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202001/2#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, im Folgenden als Trinkwasser bezeichnet. Sie gilt nicht für

1.
natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung,
2.
Heilwasser im Sinne des § 2 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes,
3.
Schwimm- und Badebeckenwasser,
4.
Wasser, das
a)
sich in einem wasserführenden Apparat befindet, der
aa)
zwar an die Trinkwasser-Installation angeschlossen ist, aber entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation ist und
bb)
mit einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Sicherungseinrichtung ausgestattet ist und
b)
sich in Fließrichtung hinter der Sicherungseinrichtung nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb befindet,
5.
Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 Buchstabe b, sofern die zuständige Behörde, die auch für Überwachungsmaßnahmen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch zuständig ist, festgestellt hat, dass die Qualität des verwendeten Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202001/2#abs-2 (2) Für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die Qualität von Trinkwasser hat, und die zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 installiert werden können, gilt diese Verordnung nur, soweit sie darauf ausdrücklich Bezug nimmt.

§ 1 § 3