Gesetze / Trinkwassereinzugsgebieteverordnung

TrinkwEGV

§ 4 Länderübergreifende Trinkwassereinzugsgebiete

Stand: 12.12.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwEGV/4#abs-1 (1) Erstreckt sich ein Trinkwassereinzugsgebiet auf das Gebiet mehrerer Länder, koordinieren die zuständigen Behörden der betroffenen Länder untereinander ihre Maßnahmen und Festlegungen nach den Abschnitten 2 und 3.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwEGV/4#abs-2 (2) Die betroffenen Länder können vereinbaren, dass die zuständige Behörde eines betroffenen Landes alle oder bestimmte Maßnahmen und Festlegungen nach den Abschnitten 2 und 3 für alle betroffenen Länder trifft.

§ 3 § 5