Gesetze / Trinkwassereinzugsgebieteverordnung

TrinkwEGV

§ 14 Unterrichtungspflicht der Behörde; Daten zur Georeferenzierung

Stand: 12.12.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwEGV/14#abs-1 (1) Die zuständige Behörde unterrichtet den Betreiber unverzüglich über ihr bekannte Gefährdungen, Gefährdungsereignisse und Schadensfälle, die sich auf die Beschaffenheit des Rohwassers, des Grundwassers oder des Oberflächenwassers im Trinkwassereinzugsgebiet auswirken können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwEGV/14#abs-2 (2) Die zuständige Behörde darf Daten der Georeferenzierung von Entnahmestellen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nur an andere Behörden und an den jeweiligen Betreiber, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, herausgeben.

§ 13 § 15