Gesetze / Fünfte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz
TreuhGDV 5§ 5
Stand: 10.06.2019
Streitigkeiten werden bei Unternehmen, an denen die Treuhandanstalt beteiligt ist, durch die Treuhandanstalt geschlichtet. Der Gerichtsweg wird dadurch nicht berührt.