Gesetze / Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt
TreuhAbschlGArt 4 Übergangsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhAbschlG/4#abs-1 (1) Bis zum Erlaß einer neuen Geschäftsordnung nach § 2 Abs. 4 des Treuhandgesetzes gilt die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Geschäftsordnung fort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TreuhAbschlG/4#abs-2 (2) § 6 des Treuhandgesetzes ist letztmalig auf den Jahresabschluß 1994 anzuwenden.