Gesetze / Transparenzrichtlinie-Gesetz
TranspRLG§ 8 Bußgeldvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TranspRLG/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Konto nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
2.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
3.
entgegen § 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Satz 1 zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TranspRLG/8#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.