Gesetze / Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung
TranspRLDV§ 4 Pflichten des Market Makers im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TranspRLDV/4#abs-1 (1) Bietet der Market Maker für einen bestimmten Emittenten an einem Markt nicht mehr dauerhaft an, Aktien oder Instrumente im Sinne des § 38 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes im Wege des Eigenhandels zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, ist er verpflichtet, der Bundesanstalt dies mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TranspRLDV/4#abs-2 (2) Der Market Maker hat der Bundesanstalt auf deren Verlangen nachzuweisen, welche Aktien oder sonstigen Instrumente er in seiner Eigenschaft als Market Maker hält; andernfalls kann die Bundesanstalt die Verwahrung von in der Eigenschaft als Market Maker gehaltenen Aktien oder sonstigen Instrumenten auf einem gesonderten Konto anordnen.