Gesetze / Truppenzollverordnung
TrZollV§ 20 Abgabe auf Flohmärkten, Abgabenbefreiung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrZollV/20#abs-1 (1) Flohmärkte sind öffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere, auf denen Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere gebrauchte Einfuhrwaren des häuslichen Gebrauchs an nichtberechtigte Personen verkaufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrZollV/20#abs-2 (2) Die Durchführung eines Flohmarkts ist anzeigepflichtig. Die Anzeige ist spätestens eine Woche vor Beginn des Flohmarkts bei der zuständigen Zollstelle abzugeben. In der Anzeige sind Ort und Zeit des Flohmarkts zu benennen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TrZollV/20#abs-3 (3) Auf angezeigten Flohmärkten dürfen abweichend von dem in § 16 des Gesetzes und in § 18 dieser Verordnung geregelten Verfahren Einfuhrwaren unmittelbar an nichtberechtigte Personen abgegeben werden, sofern der Wert je einzelner Ware 25 Euro nicht übersteigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TrZollV/20#abs-4 (4) Einfuhrwaren, die nach Absatz 3 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.