Gesetze / Truppenzollgesetz

TrZollG

§ 6 Vereinfachte Zollanmeldung

Stand: 01.04.2026

Bund2 Fassungen

Die Vorschriften des Zollkodex der Union, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zur vereinfachten Zollanmeldung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr gelten für die Zollanmeldung zur Truppenverwendung nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 entsprechend.

§ 5 § 7