§ 4 Anmeldung und Zollabfertigung zur Truppenverwendung
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrZollG/4#abs-1 (1) Die Anmeldung und die Zollabfertigung zur Truppenverwendung erfolgen im Rahmen internationaler Abkommen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrZollG/4#abs-2 (2) Nicht-Unionswaren, die durch Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere aus einem Drittland eingeführt werden und die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, sind schriftlich bei der Zollstelle anzumelden. Die Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung ist zusammen mit den nach den Vorschriften der Verbote und Beschränkungen für die Einfuhr aus einem Drittland erforderlichen Dokumenten der Zollstelle für die Abfertigung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TrZollG/4#abs-3 (3) Bei der Einfuhr oder dem Bezug folgender Waren ist eine Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung vorzulegen:
Die Zollstelle kann darüber hinaus eine Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung verlangen, wenn Zweifel bestehen, dass die Waren zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch bestimmt sind, oder ob die Person, die die Waren einführt, Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TrZollG/4#abs-4 (4) Im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, 6 und 7 gelten die betreffenden Waren als gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren zur Truppenverwendung überlassen, wenn sie nicht schriftlich angemeldet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TrZollG/4#abs-5 (5) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 keine Möglichkeit zur Entgegennahme der schriftlichen Zollanmeldung, so gelten die Waren als Waren in vorübergehender Verwahrung. Sie sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 20 Tagen nach der Einfuhr bei der örtlich zuständigen Zollstelle unverändert zu gestellen und anzumelden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TrZollG/4#abs-6 (6) Besteht in den Fällen des Absatzes 2 keine Möglichkeit zur Entgegennahme der schriftlichen Zollanmeldung und ist das Mitglied der Streitkräfte oder der Hauptquartiere im Besitz der jeweils erforderlichen Erlaubnis, so gelten die Waren als Waren in vorübergehender Verwahrung. Sie sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 20 Tagen nach der Einfuhr bei der örtlich zuständigen Zollstelle unverändert zu gestellen und anzumelden.