§ 22 Harmonisierungsvorschrift für Waren aus anderen Mitgliedstaaten
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrZollG/22#abs-1 (1) Waren der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere in einem anderen Mitgliedstaat, die dort
gelten mit der Einfuhr als in die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben nach den Bestimmungen des Zollkodex der Union, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex, der Durchführungsverordnung zum Zollkodex und der Übergangsverordnung zum Zollkodex übergeführt. Diese vorübergehende Verwendung endet auch mit der Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrZollG/22#abs-2 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, sofern das Recht des anderen Mitgliedstaats abweichende Regelungen für die in Absatz 1 genannten Fälle vorsieht.