Gesetze / Truppenzollgesetz

TrZollG

§ 15 Ausfuhr in ein Drittland unter Einsatz der Datenverarbeitung

Stand: 01.04.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrZollG/15#abs-1 (1) Die Zollanmeldung zur Ausfuhr in ein Drittland zur Beendigung der Truppenverwendung kann unter Einsatz von Informatikverfahren, die durch das Bundesministerium der Finanzen zu diesem Zweck zugelassen wurden, erfolgen. In der Zulassung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen die Voraussetzungen und Modalitäten der Nutzung des Informatikverfahrens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrZollG/15#abs-2 (2) § 5 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TrZollG/15#abs-3 (3) § 13 Absatz 5 bleibt unberührt.

§ 14 § 16