§ 14 Anmeldung und Zollabfertigung zur Ausfuhr in ein Drittland
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrZollG/14#abs-1 (1) Die Anmeldung und die Zollabfertigung zur Ausfuhr in ein Drittland erfolgt im Rahmen internationaler Abkommen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrZollG/14#abs-2 (2) Die Ausfuhr von Waren, die sich in der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere befinden, ist schriftlich mit Ausfuhrgenehmigung anzumelden, wenn die Ausfuhr in ein Drittland Verboten oder Beschränkungen unterliegt. Die Ausfuhrgenehmigung ist zusammen mit den nach den Vorschriften der Verbote und Beschränkungen für die Ausfuhr in ein Drittland erforderlichen Dokumenten der Zollstelle zur Abfertigung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TrZollG/14#abs-3 (3) Im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 4 gelten die dort genannten Waren als gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren als zur Ausfuhr in ein Drittland überlassen, wenn sie nicht schriftlich angemeldet werden.