Gesetze / Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung

TrEinV 2023

§ 10 Verarbeitung von Daten zur Gebührenabrechnung

Stand: 23.03.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrEinV%202023/10#abs-1 (1) Die registerführende Stelle darf für die Abrechnung von Gebühren, soweit es dafür erforderlich ist, folgende Daten verarbeiten:

1.
die übermittelten Registrierungsdaten und
2.
den Abruf der im oder über das Transparenzregister zugänglichen Informationen zu einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder zu einer Rechtsgestaltung nach § 21 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes mit Datum und Uhrzeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrEinV%202023/10#abs-2 (2) Die Daten sind zwei Jahre nach dem Abschluss des Abrechnungsvorgangs von der registerführenden Stelle zu löschen. Andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

§ 9 § 11