Gesetze / Tollwut-Verordnung

TollwV 1991

§ 13

Stand: 10.06.2019

Bund

Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der verdächtigen Tiere muss der Besitzer die Ställe oder sonstigen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde reinigen und desinfizieren.

§ 12a § 14