Gesetze / Tierwirtmeisterprüfungsverordnung

TierwMeistPrV

§ 11 Übergangsvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierwMeistPrV/11#abs-1 (1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierwMeistPrV/11#abs-2 (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften ablegen.

§ 10 § 12