Gesetze / Tierschutz-Hundeverordnung
TierSchHuV§ 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt (Oder), 27.06.2022 – VG 3 L 350/21
- VG Schleswig, 30.04.2020 – 1 B 23/20
- VG Cottbus, 11.06.2025 – VG 1 L 261/24Zitiert von 1
- OVG Saarland, 21.02.2024 – 2 A 1/23Zitiert von 3
- OVG Schleswig, 20.02.2023 – 4 LB 4/22Zitiert von 2
- VG Schleswig, 16.10.2020 – 1 B 110/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 05.02.2026 – 4 MB 44/25
- VG Gelsenkirchen, 28.01.2026 – 16 L 1367/25Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2026 – 3 M 164/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 TierSchHuV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchHuV/2#abs-1 (1) Einem Hund ist nach Maßgabe des Satzes 3
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 ist Welpen bis zu einem Alter von zwanzig Wochen mindestens vier Stunden je Tag Umgang mit einer Betreuungsperson zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchHuV/2#abs-2 (2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Die Gruppenhaltung ist so zu gestalten, dass
Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der Verwendung, des Verhaltens oder des Gesundheitszustands des Hundes erforderlich ist. Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht zusammengeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchHuV/2#abs-3 (3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchHuV/2#abs-4 (4) Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchHuV/2#abs-5 (5) Es ist verboten, bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Hunden Stachelhalsbänder oder andere für die Hunde schmerzhafte Mittel zu verwenden.