Gesetze / Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz

TierZG1989LehrgV

§ 1

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG1989LehrgV/1#abs-1 (1) Die Ausbildungsstätten, an denen Lehrgänge oder Kurzlehrgänge über künstliche Besamung oder Lehrgänge über Embryotransfer durchgeführt werden, bedürfen der Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG1989LehrgV/1#abs-2 (2) Die Ausbildungsstätten müssen insbesondere nach ihrer baulichen und technischen Einrichtung und nach ihrer personellen Besetzung die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Lehrgangsbetrieb erfüllen.

§ 2