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# § 1 TierZG1989LehrgV

Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 22.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Ausbildungsstätten, an denen Lehrgänge oder Kurzlehrgänge über künstliche Besamung oder Lehrgänge über Embryotransfer durchgeführt werden, bedürfen der Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

(2) Die Ausbildungsstätten müssen insbesondere nach ihrer baulichen und technischen Einrichtung und nach ihrer personellen Besetzung die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Lehrgangsbetrieb erfüllen.

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Zitiervorschlag: § 1 TierZG1989LehrgV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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