§ 13 Eintragungsbestätigung für Vorbuchtiere, Tierzuchtbescheinigung
Stand: 10.06.2019
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- BFH, 06.05.2015 – II R 9/13Einheitsbewertung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bei DeckhengsthaltungZitiert von 1
- VG Schleswig, 30.11.2022 – 1 B 78/22
- LG Münster, 09.05.2018 – 10 O 197/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/13#abs-1 (1) Ein Zuchtverband, der ein gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigtes Zuchtprogramm durchführt, stellt auf Antrag eines Züchters für dessen Vorbuchtiere Eintragungsbestätigungen aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/13#abs-2 (2) Die Zuchtverbände sorgen für eine rasche Übermittlung dieser Eintragungsbestätigungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/13#abs-3 (3) Sollen Vorbuchtiere in ein anderes Zuchtbuch eingetragen werden, müssen für diese Vorbuchtiere Eintragungsbestätigungen vorgelegt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/13#abs-4 (4) Ein Tier darf als reinrassiges Zuchttier nur dann angeboten, abgegeben, gehandelt oder vermittelt werden, wenn eine gültige Tierzuchtbescheinigung nach Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 beigefügt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/13#abs-5 (5) Wer gewerbsmäßig reinrassige Zuchttiere oder deren Samen, Eizellen oder Embryonen innergemeinschaftlich verbringt oder ein- oder ausführt, hat Kopien der Tierzuchtbescheinigungen dieser Tiere oder dieser Samen, dieser Eizellen oder Embryonen mindestens 3 Jahre ab der Verbringung oder Ein- oder Ausfuhr aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/13#abs-6 (6) Tierhalter, die ein männliches reinrassiges Zuchttier zum Decken fremder reinrassiger Zuchttiere verwenden, haben den Haltern der zu deckenden reinrassigen Zuchttiere auf Verlangen eine Kopie einer gültigen Tierzuchtbescheinigung des männlichen reinrassigen Zuchttieres und einen Deckschein auszuhändigen, der die Angaben nach § 24 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung enthält.