Gesetze / Tierzuchtdurchführungsverordnung

TierZDV

§ 35 Übergangsvorschriften

Stand: 22.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/35#abs-1 (1) Besamungstechniker, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Grund des Gesetzes über die Leitung, Planung und Organisation der Tierzucht vom 17. Dezember 1980 (GBl. I Nr. 35 S. 360) und der hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen

1.
an einem Lehrgang über künstliche Besamung erfolgreich teilgenommen haben, stehen den Besamungsbeauftragten für die ihrer Ausbildung entsprechende Tierart gleich;
2.
an einem Lehrgang über Embryotransfer erfolgreich teilgenommen haben, stehen den zum Embryotransfer Berechtigten nach § 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes gleich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/35#abs-2 (2) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Ausbildungsstätten gelten als Anerkennungen nach dieser Verordnung.

§ 34 § 36