Gesetze / Tierzuchtdurchführungsverordnung
TierZDV§ 22 Aufzeichnungen über die Verwendung von Embryonen
Stand: 22.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/22#abs-1 (1) Der Verwender eines Embryos nach § 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes, der nach § 17 Absatz 2 des Tierzuchtgesetzes Aufzeichnungen erstellt, hat folgende Angaben zu machen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/22#abs-2 (2) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 stehen Unterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationssystem erstellt wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierZDV/22#abs-3 (3) Soweit die Aufzeichnungen nach Absatz 1 personenbezogene Daten enthalten, sind diese unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens sieben Jahre nach Erstellen der Aufzeichnung.