Gesetze / Tierschutz-Schlachtverordnung
TierSchlV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
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2 Entscheidungen zu § 1 TierSchlV →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchlV%202013/1#abs-1 (1) Diese Verordnung dient dem Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung, insbesondere der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchlV%202013/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchlV%202013/1#abs-3 (3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden bei