Gesetze / Tierschutz-Schlachtverordnung
TierSchlV§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Tier:
jedes lebende Tier;
jedes lebende Tier;
2.
Gatterwild:
in einem Gehege gehaltene Wildwiederkäuer und Wildschweine;
in einem Gehege gehaltene Wildwiederkäuer und Wildschweine;
3.
Küken:
Geflügel im Alter von bis zu 60 Stunden nach dem Schlupf;
Geflügel im Alter von bis zu 60 Stunden nach dem Schlupf;
4.
Betreuen:
das Unterbringen, Füttern, Tränken und die Pflege der Tiere, einschließlich des Treibens sowie des Beförderns von Tieren innerhalb eines Schlachthofes;
das Unterbringen, Füttern, Tränken und die Pflege der Tiere, einschließlich des Treibens sowie des Beförderns von Tieren innerhalb eines Schlachthofes;
5.
Hausschlachtung:
das Schlachten außerhalb eines Schlachthofes, soweit das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers für den privaten häuslichen Verbrauch gewonnen und verwendet werden soll.
das Schlachten außerhalb eines Schlachthofes, soweit das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers für den privaten häuslichen Verbrauch gewonnen und verwendet werden soll.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 TierSchlV →
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