# § 1 TierSchlV 2013 — Anwendungsbereich

Tierschutz-Schlachtverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung, insbesondere der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1).

(2) Diese Verordnung gilt für

- 1. das Betreuen von Tieren in einem Schlachthof,

- 2. das Aufbewahren von Fischen und Krebstieren, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder zum Zwecke der Verwendung als Futtermittel bestimmt sind,

- 3. das Ruhigstellen und Betäuben vor dem Schlachten oder Töten von Tieren, die zur Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen bestimmt sind,

- 4. das Schlachten oder Töten der in Nummer 3 genannten Tiere und

- 5. das Ruhigstellen, Betäuben und Töten von Tieren bei einer behördlich veranlassten Tötung.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden bei

- 1. einem Tierversuch, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen unerlässlich sind,

- 2. weidgerechter Ausübung der Jagd,

- 3. zulässigen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen und

- 4. einem Massenfang von Fischen, soweit es nach dem Stand der Wissenschaft nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre, eine Betäubung durchzuführen.

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Zitiervorschlag: § 1 TierSchlV 2013

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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