Gesetze / Tierschutz-Schlachtverordnung
TierSchlV§ 15 Entsprechende Anwendung von EU-Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchlV%202013/15#abs-1 (1) Soweit das Töten von Tieren weder durch innerstaatliches Recht noch durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union geregelt ist, gelten die Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 entsprechend. Soweit nach Anlage 1 etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, gelten abweichend von Satz 1 die Regelungen der Anlage 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchlV%202013/15#abs-2 (2) Für die Hausschlachtung gelten folgende Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 entsprechend:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchlV%202013/15#abs-3 (3) Für das Schlachten von Geflügel oder Hasentieren im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit zur direkten Abgabe kleiner Mengen von Fleisch an
gilt Absatz 2 entsprechend.