Gesetze / Tierschutztransportverordnung
TierSchTrV§ 20 Befugnisse der Behörde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/20#abs-1 (1) Transporte können jederzeit angehalten und kontrolliert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/20#abs-2 (2) Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest oder stellt sie fest, dass ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 droht, so kann sie insbesondere anordnen, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/20#abs-3 (3) Im Falle der Rücksendung in ein Drittland unterrichtet die zuständige Grenzkontrollstelle die für eine Einfuhr der betreffenden Tiere in Frage kommenden Grenzkontrollstellen über die Zurückweisung der Sendung unter Angabe der festgestellten Verstöße.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/20#abs-4 (4) Der Transportunternehmer oder der Organisator hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 zu dulden und die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/20#abs-5 (5) Die Artikel 23, 24 Abs. 1 und Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bleiben unberührt.