Gesetze / Tierschutztransportverordnung
TierSchTrV§ 19 Einfuhruntersuchung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/19#abs-1 (1) Bei der Einfuhr und der Durchfuhr prüft die zuständige Behörde bei der Grenzkontrollstelle durch Besichtigung der Tiere und der Transportmittel sowie durch Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle, ob die tierschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten sind. Die Nämlichkeitskontrolle wird nach Maßgabe der Anlage 3 durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/19#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere aus Drittländern, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bei der Einfuhr außer der Dokumentenprüfung einer nur stichprobenartigen Besichtigung und Nämlichkeitskontrolle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/19#abs-3 (3) Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bleibt unberührt.