Gesetze / Tierschutzkommissions-Verordnung

TierSchKomV

§ 3 Berufung der Mitglieder

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchKomV/3#abs-1 (1) Die Mitglieder werden vom Bundesministerium für vier Jahre berufen. Wiederberufung ist zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchKomV/3#abs-2 (2) Für ein Mitglied, daß vorzeitig ausscheidet, wird ein Ersatzmitglied berufen, dessen Mitgliedschaft zu dem Zeitpunkt endet, an dem die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds nach Absatz 1 Satz 1 geendet hätte.

§ 2 § 4