Gesetze / Tierschutzkommissions-Verordnung
TierSchKomV§ 3 Berufung der Mitglieder
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchKomV/3#abs-1 (1) Die Mitglieder werden vom Bundesministerium für vier Jahre berufen. Wiederberufung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchKomV/3#abs-2 (2) Für ein Mitglied, daß vorzeitig ausscheidet, wird ein Ersatzmitglied berufen, dessen Mitgliedschaft zu dem Zeitpunkt endet, an dem die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds nach Absatz 1 Satz 1 geendet hätte.
Änderungsverlauf
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 376 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.