Gesetze / Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
TierNebG§ 2a Grundsatz für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VGH Baden-Württemberg, 23.04.2021 – 2 S 2628/18Zitiert von 7
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.01.2023 – 3 L 4/21
- VG Würzburg, 18.03.2019 – W 8 K 18.1161Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Es ist verboten,
1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder
3.
Folgeprodukte tierischer Nebenprodukte im Sinne der Nummer 1 oder 2
so abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, dass dadurch Leben oder Gesundheit eines anderen oder Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.