Gesetze / Tierimpfstoff-Kostenverordnung
TierImpfStKostV 2010§ 3 Ermäßigung und Befreiung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStKostV%202010/3#abs-1 (1) Die Gebühren für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage können auf Antrag des Gebührenschuldners
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStKostV%202010/3#abs-2 (2) Von einer Erhebung der Gebühren kann abgesehen werden, soweit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a der zu erwartende wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen besonders gering ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStKostV%202010/3#abs-3 (3) Betragen die für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung voraussichtlich zu erhebenden Gebühren insgesamt nicht mehr als 30 Euro, so kann aus Gründen der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns auf die Erhebung der Gebühren verzichtet werden.