Gesetze / Tiergesundheitsgesetz
TierGesG§ 8 Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 erforderlich ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes zulässigen Maßnahmen kann die zuständige Behörde in einem Schutzgebiet die Nutzung, die Verwertung und das Verbringen der Tiere, die für die Tierseuche empfänglich sind und aus Viehbeständen, Bienenständen, Hummelständen oder Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen stammen, die nicht als frei von der Tierseuche befunden worden sind, sowie der von diesen Tieren stammenden Teile oder Erzeugnisse verbieten oder beschränken. Ferner kann die zuständige Behörde das Verbringen solcher Tiere oder der von ihnen stammenden Teile oder Erzeugnisse in Schutzgebiete verbieten oder beschränken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zum Schutz von Fischbeständen vor Tierseuchen kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Gegebenheiten