Gesetze / Thermometermacher-Ausbildungsverordnung
ThermMAusbV§ 4 Ausbildungsberufsbild
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ThermMAusbV/4#abs-1 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
6.
Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und Hilfsstoffe,
7.
Handhaben von Fertigungsunterlagen,
8.
Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben,
9.
Justieren und Skalieren,
10.
Qualitätskontrolle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ThermMAusbV/4#abs-2 (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
in der Fachrichtung Thermometerblasen:
a)
Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben zu Thermometern,
b)
Evakuieren sowie Füllen von Thermometern;
2.
in der Fachrichtung Thermometerjustieren:
a)
Justieren von Thermometern,
b)
Skalieren und Fertigmachen von Thermometern.