Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung

TfV

§ 19b Maßnahmen bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins mit Auslandsbezug

Stand: 01.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/19b#abs-1 (1) Ist der Triebfahrzeugführerschein, für dessen Erteilung der Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden, ersucht die zuständige Behörde die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates unter Angabe von Gründen entweder um eine Kontrolle, eine Aussetzung oder die Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/19b#abs-2 (2) Die zuständige Behörde unterrichtet die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über ihr Ersuchen nach Absatz 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/19b#abs-3 (3) Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, ob eine Kontrolle des Triebfahrzeugführerscheins durchgeführt wird oder der Triebfahrzeugführerschein ausgesetzt oder entzogen wird, kann die zuständige Behörde dem Triebfahrzeugführer das Führen eines Triebfahrzeuges auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland untersagen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/19b#abs-4 (4) Wird an die zuständige Behörde ein dem Absatz 1 entsprechendes Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union herangetragen, prüft sie dieses Ersuchen innerhalb von vier Wochen und teilt der ersuchenden Behörde, der Europäischen Kommission und den betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihre Entscheidung mit.

§ 19a § 19c