Gesetze / Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung

TfPV

§ 19 Anerkennung von Prüfungsleistungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfPV/19#abs-1 (1) Bereits erbrachte Prüfungsleistungen können anerkannt werden, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn bereits erbrachte Prüfungsleistungen in Bezug auf Inhalt und Umfang die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfPV/19#abs-2 (2) Bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, gilt Absatz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TfPV/19#abs-3 (3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft die zuständige Behörde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TfPV/19#abs-4 (4) Der Prüfling hat die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise in deutscher Sprache vorzulegen.

§ 18 § 20