Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil
TextilProdAusbV 2003§ 10 Übergangsregelung
Stand: 10.06.2019
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.