Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil
TextilPrAusbV§ 5 Zwischenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TextilPrAusbV/5#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TextilPrAusbV/5#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TextilPrAusbV/5#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Produktkontrolle statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TextilPrAusbV/5#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Produktkontrolle bestehen folgende Vorgaben: