Gesetze / Textilkennzeichnungsgesetz
TextilKennzG§ 7 Marktüberwachung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TextilKennzG%202016/7#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden haben zu überwachen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TextilKennzG%202016/7#abs-2 (2) Absatz 1 ist entsprechend für Textilerzeugnisse, die auf elektronischem Wege zum Verkauf angeboten werden, anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TextilKennzG%202016/7#abs-3 (3) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Marktüberwachungsprogramms zu gewährleisten, nach dessen Maßgabe Textilerzeugnisse stichprobenartig und in dem erforderlichen Umfang überprüft werden. Die Marktüberwachungsbehörden oder obersten Landesbehörden haben regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die Wirksamkeit des Überwachungsprogramms zu überprüfen und zu bewerten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TextilKennzG%202016/7#abs-4 (4) Die zuständigen obersten Landesbehörden haben die Koordinierung der Marktüberwachung sowie die Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungsprogramms sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TextilKennzG%202016/7#abs-5 (5) Die Länder haben die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 3 der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf, in der Regel, elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.